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09.04.2021
Comic-Fachhandel im Lockdown

Bayern sperrt wieder zu

Bayern sperrt wieder zu

Ab Montag, dem 12. April, muss der Buchhandel im Freistaat – und damit auch der Comic-Fachhandel – wieder seine Türen schließen. Zumindest solange, bis sich die Inzidenz-Werte grundlegend ändern.

Damit verliert der Buch- und Comic-Fachhandel nach Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen bereits im dritten Bundesland seine Zuordnung zum "Einzelhandel des täglichen Bedarfs", die eigentlich bundesweit gelten sollte. Ausgelöst wurde die Änderung im Freistaat jetzt durch ein Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, bei dem ein Schuhgeschäfte zugebilligt bekommen hatte, dass es auch zu den "sonstigen für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften" zähle.

Da die Bayerische Staatsregierung befürchtete, dass sich nach diesem Vorbild auch noch weitere Branchen ihre Ladenöffnungen einklagen könnten, strich man kurzerhand alle geltenden Sonderrechte für Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Blumenläden und Buchhandlungen im Paket. In Bayern gelten auch für diese Geschäfte nun wieder die gleichen Inzidenz-Regeln wie für den übrigen Einzelhandel.

Konkret hat die Staatsregierung vor zwei Tagen Folgendes für den allgemeinen Handel in Bayern beschlossen, zu dem ab dem 12. April 2021 auch der Buch- und Comic-Fachhandel wieder zählt:

• Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v. a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.

• Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote ("Click & Meet" mit vorheriger Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.

• Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 sind Terminshopping-Angebote ("Click & Meet") zulässig. Dabei gilt zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).

• Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibt – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ("Click and Collect") auch ohne Test zulässig.

Autor: PPM