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27.06.2022
Wichtige Infos für Online-Händler

Novelle des Verpackungsgesetzes tritt in Kraft

Novelle des Verpackungsgesetzes tritt in Kraft

Zum 1. Juli 2022 tritt eine Ausweitung der Registrierungspflicht im Register LUCID in Kraft, die auch zahlreiche Comic-Händler betrifft.

Bereits seit 2017 gibt es das Verpackungsgesetz, dessen Ziel es ist, die Recyclingquoten zu erhöhen. Zum Monatswechsel tritt eine wichtige Gesetzesnovelle in Kraft, die den Adressatenkreis für die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID drastisch ausweitet.

Im Gesetzestext ist zwar ausdrücklich von "Herstellern" die Rede, das sollte einen aber nicht in Sicherheit wiegen, da ausdrücklich auch Versand- und Onlinehändler mitgemeint sind, die "eine Versandpackung erstmals mit Ware befüllen". Dabei nutzt der Händler nämlich Verpackungsmaterial wie etwa Pappe und unterliegt der sogenannten Systembeteiligungspflicht. Es kann dann nämlich davon ausgegangen werden, dass das genutzte Verpackungsmaterial typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers landet. Weiterführende Informationen zum
• "Herstellerbegriff": https://t1p.de/vqapo
• und der "Systembeteiligungspflicht": https://t1p.de/z4ten

Komplett außen vor bleiben deshalb nur Händler, die ausschließlich in ihrem stationären Ladengeschäft verkaufen und dort die Ware z.B. auch nicht in Geschenkpapier verpacken. Jeder der auch als Versandhändler tätig ist – ganz gleich ob dies über eine eigene Online-Plattform oder digitale Marktplätze wie ebay oder Amazon erfolgt – muss sich zwingend registrieren. Es gibt hierbei auch keinen Schwellenwert. Es muss sich wirklich jeder Händler registrieren, der Waren versendet! Los geht dies auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister mit dem Login HIER

Danach muss aber auch noch ein Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren der am Markt tätigen (dualen) Systeme abgeschlossen werden. Informationen dazu findet man auf einem Schaubild zusammen mit Ansprechpartnern HIER

Das alles sieht auf den ersten Blick sehr kompliziert aus und führt natürlich auch zu gewissen Mehrkosten. Trotzdem sollte die Registrierung unbedingt auch noch kurzfristig bis zum 1. Juli durchgeführt werden. Denn wer seine Pflichten nach dem Verpackungsgesetz verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei fehlender Registrierung bzw. Systembeteiligung darf eine verpackte Ware in Deutschland nicht verkauft werden (Vertriebsverbot). Abhängig von der Schwere des Verstoßes können Bußgelder bis zu 200.000 EUR verhängt werden.

Außerdem ist der Zwischenhandel, zu dem der PPM Vertrieb gehört, ab dem nächsten Monat verpflichtet, die Registrierung bei den von ihm belieferten Einzelhändlern mit Versandgeschäft abzufragen. Dieser direkten Prüfpflicht werden auch wir zukünftig nachkommen und dazu die Schnittstelle zum automatisierten Registerabruf der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nutzen.

Autor: die neunte